AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WS Bedachungen GmbH

 

 

1.    Allgemeine Vertragsbedingung

Als Vertragsgrundlage gelten von uns als Auftragnehmer ausschließlich die hier im Anschluss aufgeführten Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Lieferung und Leistung.

Als Vertragsgrundlage richten wir uns nach dem aktuellen §13 des BGB. Unsere AGB finden bei privaten und gewerblichen Auftraggebern Anwendung.

 

2.    Angebot und Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

Eventuelle Materialpreiserhöhungen nach der Angebotsstellung z. B. für Kupfer, Aluminium o.ä. sind vom Auftragnehmer schriftlich nachzuweisen und vom Auftraggeber auszugleichen.

Für bestimmte Materialien, wie z.B. Kupfer oder Aluminium gelten immer die tagesaktuellen Lieferpreise.

Alle Maßangaben sind ca-Angaben und werden nach Abschluss der Arbeiten nach genauem Aufmaß abgerechnet.

Alle angegebenen Arbeiten werden nach den jeweils aktuellen Regeln der Technik/des Dachdeckerhandwerks ausgeführt.

Alle unsere Preise werden als Einheitspreise berechnet.

Pauschalverträge werden nach den schriftlich vereinbarten Bedingungen abgerechnet.

 

3.    Zahlungsbedingungen

Bei Arbeitsbeginn bzw. der ersten Materiallieferung ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der Gesamtauftragssumme zu leisten. Weitere Zahlungen in Höhe von 40 % der Gesamtauftragssumme nach Auftragsstand (50 % der zu erbringenden Auftragsleistung) und 20 % nach Stellung der Endabrechnung.

Beträge aus Abschlagszahlungen sind unmittelbar nach Stellung zu leisten.

Der Betrag aus der Endabrechnung ist unmittelbar, spätestens nach 10 Werktagen fällig.

Nach §632 BGB können Abschlagszahlungen jederzeit gestellt werden und sind unmittelbar fällig.

Sollten zusätzlich gewünschte Arbeiten anfallen, so werden diese gesondert berechnet.

 

Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien und Waren gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

 

4.    Ausführung

Die Ausführung des Auftrages wird nach Planung und Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt.

Wetterbedingte Verzögerungen bei der Auftragsausführung können dem Auftragnehmer nicht zu Lasten gelegt werden.

Verspätete Materiallieferzeiten, welche nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen, führen automatisch zu angemessen verlängerten Ausführungsfristen.

 

5.    Abnahme der Leistung

Nach Fertigstellung wird eine förmliche Abnahme nach §640 BGB durchgeführt. Diese sollte bis 3 Tage nach Fertigstellung der Bauleistung erfolgen. Erfolgt die Abnahme ohne erkennbaren Grund nicht innerhalb von 12 Tagen gilt diese als abgenommen.

Einen eventuellen Vorbehalt wegen mangelhafter Ausführung muss der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich zur Anzeige bringen. Wenn Nachfolgearbeiten vor der Abnahme beginnen, gilt die Auftragsleistung als abgenommen.

 

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung.

Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

 

6.    Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme der Auftragsleistung.

Bei Reparaturen und Wartungsleistungen beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Hier bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar erfolgten Leistungen.

 

Während der Gewährleistungszeit, sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach erkennbar sind. Ebenfalls auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers eingreifen (z.B.: Maler-Putzarbeiten, Aufbau Solaranlage, Aufbau Parabol-Antenne).

 

Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren und werden nur bei Öffentlichen Auftraggebern anerkannt. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen.

VOB/A§ 11,13,14/ BGB §§633/634a

 

7.    Besondere Zahlungsverpflichtungen

Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Gerüste, Dächer- und Arbeitsflächen zusätzlich zu vergüten. (z.B.: Beräumen der Dachfläche von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Überdach, Planenabdeckungen ect.) Diese Leistungen werden nach Stundenverrechnungs-sätzen und Aufwand abgerechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagzahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

 

8.    Rücktritt vom Vertrag/Auftrag

Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.

Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.

Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme als Schadenersatz.

 

9.    Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. das Amtsgericht Offenbach, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht.

Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle Werkverträge mit Privat- und Gewerbekunden.

 

Mündliche Nebenabreden sind nachweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl. beteiligte Dritte, wie z.B. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, ect.) weitergeben.

 

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